Ihr Betrieb hingegen befinde sich in der gemischten Wohn- und Gewerbezone WG 3 und sei auch geographisch vom überbauten Teil der Industriezone U-Weg einerseits durch die Bahnlinie und andererseits durch ein unüberbautes Feld abgegrenzt (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziff. 8, act. 15). Daher sei es keine Option, die Kunden auf den bestehenden Wegweiser zu verweisen, "da sich diese in das besagte Industriegebiet verfahren würden". Dadurch komme es zu einer unerwünschten Zunahme des Suchverkehrs (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 17, act. 13).