Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihr Unternehmen nicht in der Industrie U-Weg befinde (vgl. Replik, S. 2, act. 34). Der aktuell überbaute Teil des Industriequartiers U-Weg befinde sich ca. 350 m östlich von der Mündung der T-Strasse in die Kantonsstrasse und liege in der Arbeitszone A1 (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziff. 7, act. 15). Ihr Betrieb hingegen befinde sich in der gemischten Wohn- und Gewerbezone WG 3 und sei auch geographisch vom überbauten Teil der Industriezone U-Weg einerseits durch die Bahnlinie und andererseits durch ein unüberbautes Feld abgegrenzt (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziff.