Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist von der Kantonstrasse beziehungsweise von der Abzweigung aus, bei welcher der Betriebswegweiser aufgestellt werden soll, nicht sichtbar. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass das Gebäude der Beschwerdeführerin, in dem sich die X-Haus befindet, ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar ist. Vorliegend besteht an der Verzweigung, an der der Betriebswegweiser aufgestellt werden soll, bereits ein in Richtung des Gebäudes zeigender Sammelwegweiser "Industrie U-Weg". Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihr Unternehmen nicht in der Industrie U-Weg befinde (vgl. Replik, S. 2, act.