Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich ihr Betrieb an der T-Strasse in rund 140 m Entfernung von der Kantonstrasse Kxy befinde (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 15, act. 13). Bei der T-Strasse handelt es sich nicht um eine Durchgangsstrasse, was von der Vorinstanz auch nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Entscheid vom 11. Januar 2023, act. 6). Allerdings stellt die T-Strasse die einzige, zulässige Erschliessung der Industrie U-Weg für den Schwerverkehr dar (vgl. Duplik, S. 1, act. 39). Somit stellt sich die Frage, ob es sich bei der T-Strasse um eine wichtige Nebenstrasse handeln könnte. Dies muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da – wie die folgenden Erwägungen zeigen –