Betriebswegweiser können bewilligt werden, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der infrage stehende Betrieb muss abseits von Durchgangsstrassen (Autobahn, Autostrassen und Hauptstrassen) und wichtigen Nebenstrassen liegen, ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sein und schliesslich ein häufig aufgesuchtes Ziel darstellen (Art. 54 Abs. 4 SSV). Die Bestimmungen von Art. 54 Abs. 4 SSV werden im Kanton Aargau in den Richtlinien "Betriebswegweiser" (Stand: 17. Januar 2018) der Abteilung Tiefbau BVU (nachfolgend: ATB-Richtlinien) konkretisiert, um eine einheitliche Signalisierung mit Betriebswegweisern sicherzustellen. 2.2