Gemäss Art. 101 Abs. 3 SSV dürfen Signale und Markierungen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Für Betriebswegweiser gilt übereinstimmend, dass sie zurückhaltend zu bewilligen sind. Verkehrsteilnehmende sollen nicht durch eine zu grosse Zahl von Signalen übermässig vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden. Andererseits sollen Wegweiser unnötige Suchfahrten und gefährliche Wendemanöver verhindern. Die für und gegen einen Wegweiser sprechenden Interessen sind deshalb im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Betriebswegweiser können bewilligt werden, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: