PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 20. September 2023 Versand: 22. September 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-001131 A._____ (B._____), Q._____; Beschwerde vom 9. Februar 2023 gegen den Entscheid des De- partements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Tiefbau)/Gemeinderats R._____ vom 11. Ja- nuar 2023/16. Januar 2023 betreffend Betriebswegweiser an der Kxy, S-Strasse, innerorts; Ab- weisung Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Ausgangslage Der Betrieb der Beschwerdeführerin befindet sich in R._____ an der T-Strasse, einer Nebenstrasse zur Kxy. Die Zufahrt von der Kantonsstrasse zum Betrieb erfolgt via T-Strasse. Zwischen dem Be- trieb und der Kantonsstrasse befindet sich ein Dienstleistungsgebäude. Aufgrund dieses Gebäudes ist das X-Haus der Beschwerdeführerin von der Kantonsstrasse her nicht einsehbar. An der Einmün- dung der T-Strasse in die Kantonsstrasse befinden sich derzeit zwei Wegweiser. Einer verweist in Richtung T-Strasse auf den Parkplatz des Geschäft F._____ und der andere Wegweiser auf die "In- dustrie U-Weg". 2. Voraussetzungen Betriebswegweiser 2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 dürfen im Be- reich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Er- mächtigung angebracht werden. Wegweiser gelten als Signalisationen im Sinne der Signalisations- verordnung (SSV) vom 5. September 1979 (vgl. Art. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 SSV). Be- triebswegweiser sind in Art. 54 Abs. 4 SSV geregelt. Gemäss Art. 101 Abs. 3 SSV dürfen Signale und Markierungen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Für Betriebswegweiser gilt überein- stimmend, dass sie zurückhaltend zu bewilligen sind. Verkehrsteilnehmende sollen nicht durch eine zu grosse Zahl von Signalen übermässig vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden. Andererseits sollen Wegweiser unnötige Suchfahrten und gefährliche Wendemanöver verhindern. Die für und ge- gen einen Wegweiser sprechenden Interessen sind deshalb im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Betriebswegweiser können bewilligt werden, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der infrage stehende Betrieb muss abseits von Durchgangsstrassen (Autobahn, Autostrassen und Hauptstrassen) und wichtigen Nebenstrassen liegen, ohne besondere Wegweisung schwer auffind- bar sein und schliesslich ein häufig aufgesuchtes Ziel darstellen (Art. 54 Abs. 4 SSV). Die Bestim- mungen von Art. 54 Abs. 4 SSV werden im Kanton Aargau in den Richtlinien "Betriebswegweiser" (Stand: 17. Januar 2018) der Abteilung Tiefbau BVU (nachfolgend: ATB-Richtlinien) konkretisiert, um eine einheitliche Signalisierung mit Betriebswegweisern sicherzustellen. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich ihr Betrieb an der T-Strasse in rund 140 m Entfernung von der Kantonstrasse Kxy befinde (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 15, act. 13). Bei der T-Strasse han- delt es sich nicht um eine Durchgangsstrasse, was von der Vorinstanz auch nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Entscheid vom 11. Januar 2023, act. 6). Allerdings stellt die T-Strasse die einzige, zuläs- sige Erschliessung der Industrie U-Weg für den Schwerverkehr dar (vgl. Duplik, S. 1, act. 39). Somit stellt sich die Frage, ob es sich bei der T-Strasse um eine wichtige Nebenstrasse handeln könnte. Dies muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da – wie die folgenden Erwägungen zeigen – der Betrieb der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht schwer auffindbar ist. 2.3 Betriebswegweiser sind nur zuzulassen, wenn sie einem verkehrstechnischen Bedürfnis entsprechen und zum Beispiel dazu dienen, übermässigen, spürbaren Suchverkehr zu reduzieren. Der Suchver- kehr wird dann durch einen Betriebswegweiser reduziert, wenn der Weg zum Betrieb schwer auffind- bar ist. Dies wird bejaht, wenn der Betrieb von der Durchgangsstrasse aus nicht sichtbar ist und keine vorhandene Wegweisung darauf hinweist (vgl. ATB-Richtlinien, S. 1). Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist von der Kantonstrasse beziehungsweise von der Abzwei- gung aus, bei welcher der Betriebswegweiser aufgestellt werden soll, nicht sichtbar. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass das Gebäude der Beschwerdeführerin, in dem sich die X-Haus befindet, ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar ist. Vorliegend besteht an der Verzweigung, an der der Betriebswegweiser aufgestellt werden soll, bereits ein in Richtung des Gebäudes zeigender Sammelwegweiser "Industrie U-Weg". Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihr Unter- nehmen nicht in der Industrie U-Weg befinde (vgl. Replik, S. 2, act. 34). Der aktuell überbaute Teil des Industriequartiers U-Weg befinde sich ca. 350 m östlich von der Mündung der T-Strasse in die Kantonsstrasse und liege in der Arbeitszone A1 (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziff. 7, act. 15). Ihr Betrieb hingegen befinde sich in der gemischten Wohn- und Gewerbezone WG 3 und sei auch geographisch vom überbauten Teil der Industriezone U-Weg einerseits durch die Bahnlinie und andererseits durch ein unüberbautes Feld abgegrenzt (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziff. 8, act. 15). Daher sei es keine Op- tion, die Kunden auf den bestehenden Wegweiser zu verweisen, "da sich diese in das besagte In- dustriegebiet verfahren würden". Dadurch komme es zu einer unerwünschten Zunahme des Such- verkehrs (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 17, act. 13). Die Verwendung eines Sammelbegriffs sei nur eine Alternative, wenn dieser geändert werden würde, da der Begriff "Industrie U-Weg" viel zu eng sei und das Gebiet des Standorts ihres Betriebs nicht mitumfasse (vgl. Replik, S. 2, act. 34). Die vom Gemeinderat vorgenommene Definition für den Sammelwegweiser sei willkürlich und nicht nachvoll- ziehbar (vgl. Replik, S. 3, act. 33). Für die Definition des Sammelbegriffs sei auf den Zonenplan ab- zustellen (vgl. Replik, S. 3, act. 33). Der Regierungsrat hat am 6. November 2002 in Sachen A. M.-S. (RRB Nr. 2002-001697) und unter Verweis auf einen Bundesratsentscheid vom 24. August 1983 entschieden, ein Betrieb sei dann nicht schwer auffindbar, wenn an derjenigen Stelle, an der der strittige Betriebswegweiser aufgestellt wer- den soll, bereits ein in Richtung des Betriebes zeigender Wegweiser vorhanden ist, an welchem sich ortsunkundige Fahrzeuglenkende orientieren können. Vorliegend trifft es zwar zu, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht direkt im besagten Industriegebiet liegt. Dennoch kann der Argumenta- 2 von 4 tion der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, es sei keine Option, die Kun- dinnen und Kunden auf den bestehenden Wegweiser zu verweisen. Der Sammelwegweiser "Indust- rie U-Weg" zeigt von der Kantonsstrasse her unmittelbar in die Richtung des Betriebs der Beschwer- deführerin. Folgen ortsunkundige Fahrzeuglenkende dem Wegweiser, münden sie von der Kantonsstrasse in die T-Strasse ein und kommen nach wenigen Metern zu dem mit Fassaden- und freistehender Reklame beschrifteten Gebäude (vgl. act. 39). Dieser Umstand wird auch von der Be- schwerdeführerin bestätigt (vgl. Replik, S. 1, act. 35). Der vorliegende Sammelwegweiser "Industrie U-Weg" erfüllt somit für Kunden und Lieferanten offensichtlich die gleiche Funktion wie der bean- tragte Betriebswegweiser. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihren Betrieb im Internet be- reits mit einem Lageplan von "Google Maps" mitsamt ihrer Adresse präsentiert und dieser dadurch einfach auffindbar ist. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, könnte prak- tisch jeder Betrieb das Anbringen eines Betriebswegweisers verlangen. Dadurch würde der Zweck der gesetzlichen Bestimmungen und der erläuternden Richtlinien, nämlich die Vermeidung einer un- erwünschten Häufung solcher Wegweiser, unterlaufen. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Definition des Sammelbegriffs zu eng sowie willkürlich und daher auf die Zonierung abzustellen sei (vgl. Replik, act. 35), vermag nicht zu über- zeugen. Zum einen dürften die wenigsten Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin die Zonie- rung der Gemeinde kennen. Zum anderen führt die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Replik aus, dass die ATB- Richtlinien keinen Hinweis auf die Definition des Sammelbegriffs enthalten (vgl. Rep- lik, S. 1, act. 35). Gemäss dem Gemeinderat umfasst der Sammelbegriff "Industrie U-Weg" die In- dustrie- und Gewerbebetriebe der T-Strasse und F-Strasse (vgl. Stellungnahme, act. 29). Somit ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch ihr an der T-Strasse liegender Betrieb vom Sammelbegriff mitumfasst. Bei der Bezeichnung "U-Weg" handelt es sich um eine historische Be- zeichnung des entsprechenden Dorfteils (vgl. Duplik, S. 1, act. 39). Da die F-Strasse über keinen Bahnübergang verfügt (vgl. act. 38), ist insbesondere die T-Strasse für die zulässige Erschliessung des Gebiets U-Weg zentral (vgl. Duplik, S. 1, act. 39). Die vorgenommene Sammelbezeichnung und deren Definition erscheinen somit aufgrund der Erschliessungssituation und unter Verweis auf den historischen Kontext nachvollziehbar. Der aktuelle Wegweiser erfüllt somit den Zweck, dass das Ge- biet rasch gefunden werden kann. Von Willkür kann keine Rede sein. Nach dem Gesagten ist festzu- halten, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin unter den vorerwähnten Umständen als leicht auf- findbar zu gelten hat. 2.4 Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die dritte, kumulativ erforderliche Vorausset- zung des häufig aufgesuchten Ziels erfüllt ist. 3. Gleichbehandlungsgebot Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem an der Hauptstrasse liegenden Geschäft F.____ ein Betriebswegweiser genehmigt worden sei. Dieser sei nicht mit dem Argument, dass Kundinnen und Kunden dem bestehenden Wegweiser zur Industrie U-Weg folgen könnten, abgewiesen worden (vgl. Beschwerde, S. 6, Ziff. 24, act. 12). Damit verlangt die Beschwerdeführerin eine Gleichbehand- lung (vgl. Beschwerde, S. 7, Ziff. 28, act. 11). Der in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt ge- nerell, dass bei der Rechtsetzung und Rechtsanwendung Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die beiden von der Be- schwerdeführerin verglichenen Wegweiser sind jedoch nicht zur gleichen Kategorie zu zuordnen. Beim Wegweiser des Geschäft F._____ handelt es sich nicht um einen hellgrauen Betriebswegwei- ser mit rotem Punkt (vgl. Art. 54 Abs. 4 SSV; Anhang 2 zur SSV, Ziff. 4.49), sondern um einen weis- sen Wegweiser "Parkplatz" mit dem entsprechenden Symbol (vgl. Anhang 2 zur SSV, Ziff. 4.46; Fo- toblatt, act. 22). Gemäss Art. 54 Abs. 2 SVV zeigt der Wegweiser "Parkplatz" in Richtung einer 3 von 4 Parkierungsfläche, deren Zufahrt nicht klar ersichtlich ist. Somit liegt offensichtlich keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin neu in ihrer Replik gel- tend, dass für sie auch ein Wegweiser "Parkplatz" denkbar wäre, da ihr Betrieb von der Kantons- strasse klar erkennbar sei. (vgl. Replik, S. 4, act. 32). Diese Argumentation ist widersprüchlich, machte die Beschwerdeführerin doch zunächst geltend, ihr Betrieb sei schwer auffindbar (vgl. E 2.3). Ob die Voraussetzungen für einen Wegweiser "Parkplatz" erfüllt sind, kann vorliegend offengelassen werden, da diese Beurteilung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, sondern mittels eines ordentlichen Gesuchs bei den zuständigen Behörden beantragt werden müsste. 4. Fazit und Kosten Der Regierungsrat kommt somit in Übereinstimmung mit der Abteilung Tiefbau BVU zusammenfas- send zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin kein Betriebswegweiser bewilligt werden kann, da die Voraussetzungen gemäss Art. 54 Abs. 4 SSV nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat gemäss § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 zu tragen. Die Entrichtung einer Parteient- schädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 226.90, insgesamt Fr. 2'226.90, wer- den vollumfänglich der Beschwerdeführerin A._____, Q._____, auferlegt. Abzüglich des bereits ge- leisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat die Beschwerdeführerin noch Fr. 226.90 zu bezah- len. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 4 von 4