Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 508.85, insgesamt Fr. 2'508.85, werden der Beschwerdeführerin A. GmbH._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat diese somit noch Fr. 508.85 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin A. GmbH._____ wird verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q.____ eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2'700.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 10 von 10