9 von 10 Ziff. 2 AnwT). Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 1'800.– bis Fr. 4'300.–. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des durch die Untersuchung der als Vergleichsbeispiele vorgebrachten Parkierungssituationen als mittel beurteilt, die Schwierigkeit als niedrig. Es erscheint somit eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– gerechtfertigt, in welcher Auslagen und Mehrwertsteuer enthalten sind (§ 8c AnwT). Beschluss 1.