Baugesuchsumschlag mit Fr. 0.– angegeben. Auch die Rückbaukosten sind vernachlässigbar, da sich die Rückbauarbeiten auf die Entfernung der angebrachten Bodenmarkierung beschränken. Der Wert des streitgegenständlichen Parkplatzes kann daher vorliegend nicht in den Kosten für den Bau und Rückbau gesehen werden. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin geltend, der Wert des Parkplatzes liege im Vorhandensein einer Parkmöglichkeit direkt vor den Geschäftsräumen beziehungsweise im Mehrwert, welche ihre Stockwerkeinheit dadurch aufweist. Insofern rechtfertigt es sich vorliegend, auf den finanziellen Wert des Parkplatzes abzustellen. Ein Aussenparkplatz in der Region Q._____ kann ab ca. Fr. 15'000.–