Die Parteikosten berechnen sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987. Dabei wird in vermögensrechtlichen Streitsachen auf den Streitwert abgestellt (§ 8a Abs. 1 AnwT). Der Streitwert ist Ausdruck des Werts, den ein Recht, das streitig ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wirklich und objektiv besitzt, mitunter geht es um die finanzielle Belastung, welche mit der Befolgung der Wiederherstellungsverfügung gesamthaft verbunden ist (vgl. AGVE 1989, S. 209). Vorliegend sind die Baukosten gemäss Baugesuchsumschlag mit Fr. 0.– angegeben.