Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat in Übereinstimmung mit der Abteilung für Baubewilligungen BVU und dem Gemeinderat zum Schluss, dass die Parkplätze auf dem Vorplatz der Geschäftsliegenschaft der Beschwerdeführerin nicht bewilligungsfähig sind und deshalb ein Rückbau vorzunehmen beziehungsweise ein künftiges Parkieren auf dieser Fläche zu verhindern ist.