Selbst wenn dem nicht so sein sollte, begründet die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in keiner Weise, inwiefern die Gebührenverfügung fehlerhaft sein sollte. Es wird insbesondere nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass eine zu hohe Gebühr verfügt worden wäre. Da die Beschwerde gegen die Rückbauverfügung abzuweisen ist, ist daher auch die separat angefochtene Gebührenverfügung nicht aufzuheben. 8. Zusammenfassung und Kosten