Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag Ziffer 2 die Aufhebung der Gebührenverfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 17. Mai 2022 beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass keine materielle Anfechtung der Verfügung erfolgt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gebührenverfügung nur der Vollständigkeit halber angefochten wurde, damit diese im Fall einer Gutheissung der Beschwerde gegen die Rückbauverfügung aufgehoben werden könnte. Selbst wenn dem nicht so sein sollte, begründet die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in keiner Weise, inwiefern die Gebührenverfügung fehlerhaft sein sollte.