Für den Rückbau der Parkfläche spricht sodann die Verkehrssicherheit, welche wie dargelegt bei Nutzung des Vorplatzes als Parkierungsfläche nicht gewährleistet werden kann, da entweder rückwärts in die Kantonsstrasse ein- oder ausgefahren werden beziehungsweise der Gehweg als Rangierfläche genutzt werden muss. Sodann spricht auch das wichtige Interesse an der Einhaltung der 8 von 10 Rechtsordnung für den Rückbau. Diese Interessen sind hoch zu gewichten und überwiegen die Interessen der Beschwerdeführerin am Erhalt der Parkierungsfläche deutlich.