Vorliegend zurückzubauen ist einzig die gelbe Bodenmarkierung auf dem Vorplatz der Geschäftsräume. Erstellungskosten hatte die Beschwerdeführerin hierbei nicht, da diese bereits vor dem Erwerb der Stockwerkeigentumseinheit angebracht worden ist. Selbst wenn diese Kosten der Beschwerdeführerin zugerechnet würden, wären diese verschwindend klein. Gleiches gilt für die Kosten des Rückbaus, welcher lediglich die Entfernung der Markierungen erfordert. Die durch den Rückbau entstehenden Kosten sind insgesamt sehr gering und vermögen offenkundig nicht, ein überwiegendes Interesse am Erhalt des Parkfelds zu begründen.