Daran ändert grundsätzlich auch nichts, dass aus der Begründung des Stockwerkeigentums hervorgeht, dass die Fläche vor dem Ladengeschäft zur alleinigen Nutzung der entsprechenden Eigentümerschaft ausgeschieden wird (vgl. Beschwerdebeilage 10, S. 15, act. 22). Dies bedeutet einzig, dass keine anderen Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft Anspruch auf eine Nutzung dieser Fläche haben. Eine bewilligte Nutzung als Parkfläche kann daraus nicht abgeleitet werden. Dies umso mehr, als aus der Planbeilage zur Begründung des Stockwerkeigentums ersichtlich ist, dass bauliche Massnahmen zur Abgrenzung der Fläche geplant waren, welche eine Nutzung als Parkfläche verhindert hätten.