Sollte die Liegenschaft einen rechtserheblichen Minderwert gegenüber dem Verkaufspreis aufweisen, könnte die Beschwerdeführerin diesen gegenüber der ursprünglichen Verkäuferschaft auf dem Zivilweg geltend machen. Insofern ist das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte finanzielle Interesse vorliegend nicht zu berücksichtigen. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, dass aus der Begründung des Stockwerkeigentums hervorgeht, dass die Fläche vor dem Ladengeschäft zur alleinigen Nutzung der entsprechenden Eigentümerschaft ausgeschieden wird (vgl. Beschwerdebeilage 10, S. 15, act.