Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Parkplätze seien in der Verkaufsdokumentation enthalten und ein wichtiges Argument für den Kauf der Liegenschaft gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Parkfläche zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft unbestrittenermassen nicht bewilligt war. Der Umstand, dass eine Liegenschaft unter der Annahme gekauft wird, dass diese über Parkplätze verfügt, vermag eine entsprechende baurechtliche Bewilligung nicht zu ersetzen. Sollte die Liegenschaft einen rechtserheblichen Minderwert gegenüber dem Verkaufspreis aufweisen, könnte die Beschwerdeführerin diesen gegenüber der ursprünglichen Verkäuferschaft auf dem Zivilweg geltend machen.