Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Wegfall der Parkmöglichkeit auf dem Vorplatz zu erheblichen Einbussen für die Beschwerdeführerin führen würde. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführerin selbst von nur drei bis vier Kundenbesuchen pro Woche ausgeht (vgl. Beschwerdebeilage 12, S. 1, act. 22). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Parkplätze seien in der Verkaufsdokumentation enthalten und ein wichtiges Argument für den Kauf der Liegenschaft gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Parkfläche zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft unbestrittenermassen nicht bewilligt war.