22) und es der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten ist, diesen Stellplatz zu nutzen. Hingegen kann die einfache Zugänglichkeit für Kunden bei Dienstleistungsbetrieben sehr wohl einen Einfluss auf die Attraktivität des Geschäfts haben. Wie bereits dargelegt, stehen jedoch in unmittelbarer Nähe zur Geschäftsliegenschaft verschiedene Parkmöglichkeiten für die Kundschaft zur Verfügung, welche über eine kurze Fusswegdistanz zu erreichen sind. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Wegfall der Parkmöglichkeit auf dem Vorplatz zu erheblichen Einbussen für die Beschwerdeführerin führen würde.