Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Parkierungsmöglichkeit direkt vor der Geschäftsliegenschaft liegt einerseits darin, für die Kundschaft ein möglichst attraktives Parkangebot zu schaffen, jedoch auch in der Erleichterung der Zugänglichkeit für die Mitarbeitenden, da die Parkfläche insbesondere auch vom Geschäftsführer genutzt wird (vgl. Beschwerdebeilage 12, S. 1, act. 22). Das Interesse daran, das eigene Fahrzeug direkt vor dem Geschäft abzustellen, ist nicht hoch zu werten, da ein Tiefgaragenstellplatz zur Liegenschaft gehört (vgl. Beschwerdebeilage 8, S. 6, act. 22)