Die ursprünglichen Pläne waren sodann in der Verkaufsdokumentation enthalten, womit es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich war, zu erkennen, dass ursprünglich keine Parkplatznutzung vorgesehen war. Dieses Wissen um das Fehlen einer Baubewilligung müssen sich Beschwerdeführende ebenso anrechnen lassen, wie sie von allfälligen gegenteiligen Auskünften oder Zusicherungen der zuständigen Behörden gegenüber ihren Rechtsvorgängern profitieren könnten (vgl. BGer 1C_533/2015 vom 6. Januar 2016, E. 3.4). Insofern ist irrelevant, durch wen die Nutzungsänderung vorgenommen wurde.