Insofern fand die Umnutzung des Vorplatzes in jedem Fall ohne Baubewilligung statt. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätten die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin wissen müssen, dass eine Nutzung des Vorplatzes als Parkplatz einer entsprechenden Baubewilligung bedarf. Insofern sind die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin als bösgläubig anzusehen. Mit Rechtsvorgänger sind hierbei sämtliche früheren Eigentümerinnen und