Eine darüber hinausgehende Qualifizierung ist nicht erforderlich. Wie die Abteilung Tiefbau BVU ausführt und wie aus den ursprünglichen Bauplänen ersichtlich ist, war auf dem Vorplatz der Geschäftsliegenschaft der Beschwerdeführerin kein Parkplatz, sondern eine Gestaltung mit einer vorgelagerten Mauer geplant, welche das Parkieren verhindert hätte (vgl. Beschwerdebeilage 10, S. 15, act. 22). Eine spätere Baubewilligung für den Parkplatz wurde auch nie erteilt oder nachgesucht. Insofern fand die Umnutzung des Vorplatzes in jedem Fall ohne Baubewilligung statt.