Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei gutgläubig und müsse sich den bösen Glauben ihrer Rechtsvorgänger nicht anrechnen lassen, da diese nicht bösgläubig gewesen seien, ist festzuhalten, dass es für die Annahme von Bösgläubigkeit ausreicht, dass die Bewilligungspflicht bekannt war oder bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, und ohne oder entgegen eine Baubewilligung gehandelt wird. Eine darüber hinausgehende Qualifizierung ist nicht erforderlich.