Der Wert der Parkplätze sei für die Beschwerdeführerin sehr hoch. Auch die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin seien sodann nicht bösgläubig gewesen, liege doch keinerlei Indiz dafür vor, dass diese von der fehlenden Bewilligung für die Parkplätze wussten (vgl. Beschwerde, S. 5, act. 31).