Das ausschliessliche Nutzungsrecht für die entsprechende Fläche gehe sodann aus der Urkunde zur Begründung des Stockwerkeigentums hervor. Die Beschwerdeführerin sei zur Führung ihres Geschäftsbetriebs auf die Parkplätze direkt vor dem Geschäft angewiesen, entsprechend seien diese ein wichtiges Argument für den Kauf des Geschäftslokals gewesen, ohne diese Parkplätze hätte sie die Stockwerkeinheit nicht gekauft. Dieser Umstand sei bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Zudem sei bezüglich der massgeblichen Investitionen nicht allein auf die direkten Baukosten abzustellen. Der Wert der Parkplätze sei für die Beschwerdeführerin sehr hoch.