Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, sie habe selbst keine Umnutzung der Vorplatzfläche vorgenommen und könne daher nicht als bösgläubig angesehen werden. Vielmehr sei ihr die Stockwerkeinheit mit den Parkplätzen verkauft worden. Diese seien in der Verkaufsdokumentation ausdrücklich ausgewiesen gewesen. Das ausschliessliche Nutzungsrecht für die entsprechende Fläche gehe sodann aus der Urkunde zur Begründung des Stockwerkeigentums hervor.