Vorliegend besteht mit der Erhaltung der Verkehrssicherheit ohne Weiteres ein öffentliches Interesse am Rückbau des Parkplatzes beziehungsweise an der Verhinderung einer Direkterschliessung an die Kantonsstrasse. Auch kann nicht von einer unbedeutenden Abweichung vom Erlaubten ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt, stellt die Ausfahrt ab dem Grundstück der Beschwerdeführerin direkt in die Kantonsstrasse eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Eine solche Gefährdung kann nicht als unerheblich angesehen werden, womit auch die Abweichung vom Erlaubten nicht als unbedeutend gelten kann.