Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann jedoch unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, die ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6, S. 35). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch berufen, wer nicht gutgläubig gehandelt hat.