Sodann fehlt es auch an der Absicht der Behörden, an einer bestehenden gesetzeswidrigen Praxis festzuhalten. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU hat vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, konsequent gegen die unrechtmässig parkierten Fahrzeuge vorzugehen. Auch der Gemeinderat hat durch nichts zu erkennen gegeben, dass er inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden werde. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin folglich auch aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit keinen Anspruch auf nachträgliche Bewilligung der Nutzung des markierten Vorplatzes als Parkplatz herleiten. Somit stellt sich die Frage nach den Konsequenzen.