Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob es sich bei den durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Situationen um solche handelt, welche in rechtserheblicher Weise gleich gelagert sind wie der Fall der Beschwerdeführerin. Gemäss den nachvollziehbaren und übereinstimmenden Ausführungen der Abteilung für Baubewilligungen BVU und des Gemeinderats sind die als Vergleichsfälle aufgeführten Parkplätze gar nicht bewilligt worden, womit die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen kann. Sodann fehlt es auch an der Absicht der Behörden, an einer bestehenden gesetzeswidrigen Praxis festzuhalten.