Bei den übrigen vorgebrachten Fällen handelt es sich nach Ansicht des Gemeinderats um Situationen, welche sich in relevanten Punkten von der Situation der Beschwerdeführerin unterscheiden würden. So seien von der Beschwerdeführerin insbesondere auch Tankstellen und Ausstellungsflächen als angebliche Vergleichsfälle angerufen worden (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 10, act. 46).