Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vergleichssituationen macht der Gemeinderat geltend, es handle sich bei vielen um historisch bedingte Erschliessungen direkt ab der Kxy. Mitunter macht der Gemeinderat sinngemäss geltend, diese seien quasi besitzstandsgeschützt, weil die betreffenden Direkterschliessungen ab Kxy bereits seit mehr als 30 Jahren bestehen würden. Bei den übrigen vorgebrachten Fällen handelt es sich nach Ansicht des Gemeinderats um Situationen, welche sich in relevanten Punkten von der Situation der Beschwerdeführerin unterscheiden würden.