Es kann daher festgehalten werden, dass der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht verwirkt ist. 5. Rechtsgleichheit/Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Rückbau des Parkplatzes könne vorliegend nicht angeordnet werden, da die Behörde eine rechtswidrige Praxis verfolge. Als Beleg dafür verweist die Be-