Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Behörden der behaupteten ständigen Nutzung als Parkplatz bewusst waren. Hinzu kommt, dass die reine Duldung eines rechtswidrigen Zustands nur in Ausnahmefällen ein zu schützendes Vertrauen der Privaten in einen bestimmten Zustand zu begründen vermag. Die Behörden haben vorliegend weder konkrete Auskünfte noch Zusicherungen an die Beschwerdeführerin erteilt. Auch die gelbfarbene Bodenmarkierung ändert daran nichts. Ist diese doch im Vorbeifahren nicht besonders auffällig und kann sie zudem nicht eindeutig als Parkfeldmarkierung identifiziert werden.