Diesen Schluss legt auch die Nutzung des Geschäftslokals durch die Beschwerdeführerin nahe, welche den Parkplatz nach eigenen Angaben für ihre Kundschaft benötigt. Da es sich um eine Beratungsfirma handelt, ist nicht davon auszugehen, dass ständig Kundschaft vor Ort ist. Vielmehr dürften sich die Beratungstermine vor Ort auf wenige Treffen pro Woche beschränken. Dies wird sodann auch durch die Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt, wonach mit drei bis vier Kunden pro Woche gerechnet wird (vgl. Beschwerdebeilage 12, S. 1, act. 22). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Behörden der behaupteten ständigen Nutzung als Parkplatz bewusst waren.