Fraglich ist, ob der Anspruch der Behörde wegen Duldung des Zustands allenfalls bereits früher verwirkt ist. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, die Mitglieder sowohl des Gemeinderats als auch des Departements BVU würden regelmässig an der Liegenschaft vorbeifahren, weil es sich bei der Strasse um eine Hauptverkehrsader handle, wendet der Gemeinderat zu Recht ein, es könne nicht verlangt werden, dass bei jedem potenziell rechtswidrig parkierten Fahrzeug geprüft werde, ob es sich auf einem bewilligten Parkplatz befinde (Duplik Gemeinderat, S. 2, act. 86).