Es ergibt sich somit, dass mindestens seit 2009 gelegentlich Fahrzeuge auf der Fläche vor dem Gebäude abgestellt wurden. Ob es sich dabei um Einzelfälle handelte oder ob es sich um eine eigentliche Parkplatznutzung handelte, ist nicht feststellbar. Klar ist jedoch, dass die Parkplatznutzung noch keine 30 Jahre andauert und somit der Beseitigungsanspruch noch nicht wegen des Ablaufs von 30 Jahren verwirkt ist. Fraglich ist, ob der Anspruch der Behörde wegen Duldung des Zustands allenfalls bereits früher verwirkt ist.