Diesfalls kann der behördliche Beseitigungsanspruch unter der Voraussetzung, dass der gesetzwidrige Zustand nicht in schwerwiegender Weise öffentliche Interessen verletzt, schon früher verwirkt werden (BGE 107 Ia 124 f.). Nicht ausreichend ist hierfür jedoch ein Zeitraum von 15 Jahren oder weniger (AGVE 2000, S. 265). Solange die Behörde bloss untätig geblieben ist, das heisst keine Auskünfte oder Zusicherungen erteilt hat, die bei der Bauherrschaft die Meinung haben aufkommen lassen, sie handle rechtmässig, ist grosse Zurückhaltung bei der Deutung der Untätigkeit als behördliche Duldung geboten.