Die betroffene Eigentümerin respektive der betroffene Eigentümer kann sich unter Berufung auf sein zu schützendes Vertrauen sodann in jenen Fällen gegen eine Beseitigungsanordnung wehren, in denen der rechtswidrige Zustand zwar noch keine 30 Jahre angedauert hat, aber von der zuständigen Behörde über Jahre hinweg geduldet worden ist, obschon ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen. Diesfalls kann der behördliche Beseitigungsanspruch unter der Voraussetzung, dass der gesetzwidrige Zustand nicht in schwerwiegender Weise öffentliche Interessen verletzt, schon früher verwirkt werden (BGE 107 Ia 124 f.).