662 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 über die ausserordentliche Ersitzung richtig erscheine (BGE 107 la 124 f.). Die betroffene Eigentümerin respektive der betroffene Eigentümer kann sich unter Berufung auf sein zu schützendes Vertrauen sodann in jenen Fällen gegen eine Beseitigungsanordnung wehren, in denen der rechtswidrige Zustand zwar noch keine 30 Jahre angedauert hat, aber von der zuständigen Behörde über Jahre hinweg geduldet worden ist, obschon ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen.