Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Anspruch der Behörde auf Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands beziehungsweise Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht unbegrenzt. Die Frist, nach deren Ablauf die Behörden ihren Beseitigungsanspruch verwirkt, beträgt dabei – sofern eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt – 30 Jahre, weil der Grundeigentümer der baurechtswidrigen Baute das Recht zur Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands gleichsam "ersitze" und daher eine analoge Anwendung der Regel von Art. 662 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 über die ausserordentliche Ersitzung richtig erscheine (BGE 107 la 124 f.).