Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorplatz werde bereits seit 2009 als Parkplatz genutzt. Den zuständigen Behörden müsse dies aufgefallen sein, weshalb sie bereits früher hätten eingreifen müssen. Indem dies nicht geschehen sei, hätten die Behörden den Parkplatz geduldet. Daher könnten die Behörden aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr die Beseitigung des Parkplatzes verlangen (vgl. Beschwerde, S. 10, act. 26). 4.2