Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Vorplatz der Beschwerdeführerin nicht genügend Platz für die Parkplätze und die erforderliche Manövrierfläche bietet. Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich, welche eine Direkterschliessung der Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin ab der Kantonsstrasse erforderlich machen würden. Insofern hat die Vorinstanz die Bewilligungsfähigkeit der Nutzung des markierten Vorplatzes als Parkplatz zu Recht verneint. 4. Duldung/Verwirkung 4.1