Darüber hinaus zu beachten ist, dass Ein- und Ausfahrten bei Kantonsstrassen grundsätzlich nur vorwärts erfolgen dürfen, da ein Manövrieren auf der Kantonsstrasse zu Behinderungen des Verkehrs und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen würde. Damit Schrägparkfelder bewilligungsfähig wären, müsste daher sowohl für das Abstellen der Fahrzeuge als auch für das Manövrieren Platz vorhanden sein, um auf dem Vorplatz selbst ein Wenden – allenfalls unter Mitbenutzung des Parkfelds – zu ermöglichen. Ausser Betracht fällt die Benutzung des Gehwegs als Manövrierfläche, da dies eine Behinderung und Gefährdung des Fussgängerverkehrs darstellen würde.