Dies gilt umso mehr, als auch die Beschwerdeführerin selbst von lediglich drei bis vier Kundenfahrzeugen pro Woche ausgeht (vgl. Beschwerdebeilage 12, S. 1, act. 22). Die Beschwerdeführerin vermag nichts geltend zu machen, was zu einer gegenteiligen Beurteilung führen würde. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parkplätze auf dem Vorplatz des Geschäftslokals der Beschwerdeführerin zwingend erforderlich sind, damit diese ihr Unternehmen weiter an diesem Standort betreiben kann.