Zur Stockwerkeinheit der Beschwerdeführerin gehört sodann auch noch ein Tiefgaragenstellplatz (vgl. Beschwerdebeilage 8, S. 6, act. 22). Die Beschwerdeführerin macht geltend, viele Kundinnen und Kunden würden mit dem öffentlichen Verkehr anreisen und dann vom Bahnhof mit dem Auto abgeholt (vgl. kommunale Akten, Baugesuch vom 23. August 2021, S. 4). Gerade in solchen Fällen könnten die Angestellten der Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Tiefgarage parkieren, von welcher aus der Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten auch für mobilitätseingeschränkte Personen bestens möglich sein dürfte.