Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die beantragte Direkterschliessung vorliegend erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, sie sei auf die Parkplätze angewiesen, um ihr Geschäft betreiben zu können, führt dies jedoch nicht weiter aus (vgl. Replik, S. 8, act. 75). Insbesondere versäumt